Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.