Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 2

Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

§ 15 § 17