Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 16 Aufhebung der aufschiebenden Wirkung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 2
Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen