Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 15 Einwendungen gegen die Vollstreckung

Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 14 § 16