Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
VwVGBbg§ 15 Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.