Gesetze / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 14 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einstweilig einstellen, beschränken oder die Vollstreckungsmaßnahmen aufheben, wenn die Vollstreckung unbillig ist oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu der beizutreibenden Geldforderung stehen.

§ 13 § 15