Gesetze / Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
WAStAÜStVtrArt 3 Dienstort
Die in Artikel 2 genannten Beschäftigten werden am Dienstort Berlin übernommen.