Gesetze / Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht

WAStAÜStVtr

Art 3 Dienstort

Die in Artikel 2 genannten Beschäftigten werden am Dienstort Berlin übernommen.

Art 2 Art 4