Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 2 Anhörungsberechtigte
Anhörungsberechtigt ist, wer am Abstimmungstermin
Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Union (Unionsbürger) ist,
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
in der Gemeinde Horno die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,
hat.