Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 2 Anhörungsberechtigte

Anhörungsberechtigt ist, wer am Abstimmungstermin

Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder

Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen

Union (Unionsbürger) ist,

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und

in der Gemeinde Horno die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,

hat.

§ 1 § 3