Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

WBStiftG

§ 12 Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

§ 11 § 13