Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
WBStiftG§ 12 Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.