Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

WBStiftG

§ 9 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.

§ 8 § 10