Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weiterbildungsverordnung
WBV§ 8 Förderung von anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung
(1) Anerkannte Landesorganisationen der Weiterbildung können zum Zweck der Förderung und Koordination der Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere die Beratung der Mitglieder in pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Fragen, die Förderung der Kooperation der Mitglieder, die Qualitätsentwicklung in den Mitgliedsorganisationen, Angebote der Fortbildung und die Wahrnehmung weiterbildungspolitischer Anliegen.
(2) Gefördert werden nur anerkannte Landesorganisationen, die durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in mindestens einem Drittel der Landkreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen.
(3) Die erstmalige Förderung setzt eine mindestens zweijährige kontinuierliche Tätigkeit der Landesorganisation gemäß Absatz 1 nach ihrer Anerkennung voraus. Hiervon kann das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Landesorganisation anerkannte Weiterbildungseinrichtungen oder deren Träger sind und ein aussagekräftiges Konzept für die Tätigkeit gemäß Absatz 1 vorgelegt wird.
(4) Die Förderung wird als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das hauptberuflich tätige Personal sowie für Sachkosten gewährt. Die Förderung bemisst sich nach sechs Stufen. Diese setzen Mindestsummen im Vorjahr geleisteter Unterrichtsstunden im Sinne des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes voraus, die von Mitgliedseinrichtungen mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg erbracht wurden.
(5) Die Förderung wird in folgenden Stufen gewährt:
ab 5 000 Unterrichtsstunden bis zu 45 000 Euro,
ab 10 000 Unterrichtsstunden bis zu 65 000 Euro,
ab 40 000 Unterrichtsstunden bis zu 90 000 Euro,
ab 80 000 Unterrichtsstunden bis zu 110 000 Euro,
ab 120 000 Unterrichtsstunden bis zu 130 000 Euro,
ab 160 000 Unterrichtsstunden bis zu 155 000 Euro.
(6) Wenn die angemessene Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 im Antrag nicht dargestellt wird, kann die beantragte Förderung reduziert bewilligt werden. Stellt sich im Verfahren der Prüfung des Nachweises der Verwendung heraus, dass die angemessene Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht realisiert wurde, kann die Förderung anteilig zurückgefordert werden.
(7) Eine Förderung gemäß Absatz 5 Nummer 3 bis 6 wird nur Landesorganisationen gewährt, die durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in über der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen.
(8) Eine über den Förderschlüssel hinausgehende Förderung von Personal- und Sachkosten kann für zusätzliche Aktivitäten im besonderen Interesse des zuständigen Ministeriums beantragt werden, insbesondere für umfangreiche konzeptionelle Arbeiten oder die Durchführung von umfangreichen Fortbildungen oder Fachtagungen.
(9) Anträge auf Förderung sind spätestens zwei Wochen vor beabsichtigtem Beginn der Maßnahme beim für Bildung zuständigen Ministerium einzureichen.
Einzelnorm