Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich gestellt werden, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 9 § 11