Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 118 Zustellung der Berufung

Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.

§ 117 § 119