Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts

Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.

§ 121a § 123