Gesetze / WFAusbV · BGBl I 2015, 830

Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau

18 Normen · ausgefertigt 22.05.2015 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  4. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  5. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  6. § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  7. § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  8. § 5 Ausbildungsplan
  9. § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
  10. Abschnitt 2 · Abschlussprüfung
  11. § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  12. § 8 Inhalt von Teil 1
  13. § 9 Prüfungsbereich von Teil 1
  14. § 10 Inhalt von Teil 2
  15. § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
  16. § 12 Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung
  17. § 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz
  18. § 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
  19. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  20. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  21. Abschnitt 3 · Schlussvorschriften
  22. § 17 Übergangsregelung
  23. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  24. Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau