Gesetze / Werkfeuerwehrausbildungsverordnung
WFAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Gesetze / Werkfeuerwehrausbildungsverordnung
WFAusbVDer Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.