Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 33

(1) Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;auf einen bestimmten Tag.

(2) Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

Art 32 Art 34