Gesetze / Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

WGSVGÄndG

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
...

c)
alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.
§ 4