Gesetze / Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVGÄndG§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
...
c)
alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.