Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG 2009

§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften

Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 65 § 67