Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 11 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen das Datum und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie insbesondere nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder Änderungen enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück.

(3) Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird die Bewerberin oder der Bewerber von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Absatz 1), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird die oder der Beschäftigte von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(5) Wahlvorschläge, die

den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 nicht entsprechen,

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber eingereicht sind,

infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder

Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,

hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig, es sei denn, daß der Mangel nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber betrifft. Diese Bewerberinnen oder Bewerber werden gestrichen.

§ 10 § 12