Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 41 Stimmabgabe, Stimmzettel

Findet die Wahl der Stufenvertretung zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die Briefwahl zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden. Für die Wahl der Stufenvertretung sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.

§ 40 § 42