Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 49 Wahl des Referendarrates und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten
Für die Wahl des Referendarrates (§ 86 des Landespersonalvertretungsgesetzes) und der Vertretung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten (§ 89 des Landespersonalvertretungsgesetzes) gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl grundsätzlich per Briefwahl erfolgen soll, es sei denn, der Wahlvorstand beschließt die persönliche Stimmabgabe (§§ 16 und 17).