Gesetze / Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung

WPapBerAV

§ 1

Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.

§ 2