Gesetze / Wertpapierbereinigungsschlußgesetz

WPapBerSchlG

§ 9

Die Vorschriften über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wertpapierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind oder werden, sowie für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

§ 8 § 10