Gesetze / Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere

WPapUmstG

§ 4

Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt.

§ 3 § 5