Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 6 Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss

Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

§ 5 § 7