Gesetze / Wahlprüfungsgesetz
WPrüfG§ 6 Verhandlung vor dem Wahlprüfungsausschuss
Auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Verpflichtungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen sind die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.