Gesetze / Wahlprüfungsgesetz

WPrüfG

§ 7 Beschluss des Wahlprüfungsausschusses

(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich unter Angabe der Gründe niederzulegen; der Beschluss muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

(2) Der Beschluss ist spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an alle Abgeordneten zu verteilen.

§ 6 § 8