Gesetze / Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung
WSEMVergV§ 4 Ausschluss des Anspruchs
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben
1.
doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,
2.
einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
3.
einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
4.
Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes.