Gesetze / Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
WSEVergV§ 3 Ausschluss des Anspruchs
Die Vergütung wird nicht gewährt
1.
neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes, neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
2.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme oder für Dienst während der Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung,
3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
4.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.