Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung
WSF-ÜV§ 2 Bestimmung der Entscheidungsorgane
(1) Dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss sind zur Entscheidung vorzulegen
Bei mehreren parallelen Maßnahmen aufgrund eines Antrages wird für jede Maßnahme die Gesamtsumme der parallelen Maßnahmen (Garantiesumme und Erwerbspreise) zu Grunde gelegt.
(2) Dem Bundesministerium der Finanzen sind zur Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen:
soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss nach Absatz 1 fallen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau entscheidet über alle Anträge von Unternehmen auf Übernahme von Garantien nach § 21 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen. Vor einer Entscheidung hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen können die Entscheidung über Anträge nach Absatz 3 an sich ziehen.
(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss kann sich im Rahmen des § 20 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes Entscheidungen vorbehalten.