Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 42 Entschädigung
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.
Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVGFür die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend.