Gesetze / Wasserverbandsgesetz

WVG

§ 73 Örtliche Zuständigkeit

Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestimmen die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.

§ 72 § 74