Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
WWSUG§ 2 Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet und in der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der besonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach § 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht zusammengerechnet. Die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, werden hierbei in folgendem Umfang berücksichtigt:
Beitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfähig waren und für die Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht
Für die Erfüllung der Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) verbrachte Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängern würden oder Anwartschaftserhaltungszeiten wären, zu berücksichtigen.
(2) Die Rentenhöhe ist aus folgenden rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln:
Satz 1 Buchstabe h gilt nur, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder im Ausland vorlag und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) vorhanden war.
(3) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit nach über- oder zwischenstaatlichem Recht nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Gesamtleistungsbewertung sind die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, nicht belegungsfähig. Für die Berechnung der pauschalen Ausfallzeit werden die in Absatz 2 aufgeführten rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt, soweit sie berücksichtigungsfähig sind.