Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

WWSUG

§ 3 Mitteilungspflichten

Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deutschen Demokratischen Republik zuständige Stelle über Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu unterrichten.

§ 2 § 4