Gesetze / Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

WWSUVtrAnl VIII

§ 8

Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften des Schiedsspruchs.

§ 7 § 9