Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4Bek 1981-09-07

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

-
der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
-
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
-
der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.