Gesetze / Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

WaStrÜbgVtr

§ 10

Die Länder werden von den Reichswasserstraßen Staatssteuern nicht erheben.

§ 9 § 11