Gesetze / Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
WaStrÜbgVtrGNtrag 2Anlage 2 Nachtrag zum Zusatzvertrag mit Hamburg
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 55
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbaren unter Beitritt der Regierung des Freistaats Preußen, unter Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, folgenden Nachtrag zum Zusatzvertrag zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgesetz vom 29. Juli 1921, Reichsgesetzbl. 1921 S. 961/Reichsgesetzbl. 1922 I S. 222).
1. Das Reich überträgt die Verwaltung und Unterhaltung des auf hamburgischem Gebiet belegenen Teiles des Köhlbrandes sowie die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei auf dieser Stromstrecke auf das Land Hamburg. Hamburg übernimmt die Kosten der Strom- und Schiffahrtpolizei und trägt insbesondere dafür Sorge, daß ein ausreichend breites Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offen gehalten wird. Das dem Lande Preußen in § 2 des sogenannten Köhlbrandvertrags eingeräumte Recht, Baggerungen zur Vertiefung und Tiefhaltung des Köhlbrandes auszuführen, bleibt unberührt.
Auch im übrigen finden die Bestimmungen des Zusatzvertrags zu §§ 11 und 12 Ziff. 1 Satz 2 bis 4, Ziff. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
2. Die Bestimmungen des Zusatzvertrags werden insoweit aufgehoben, als sie die auf preußischem Staatsgebiet belegene Stromstrecke der Elbe von Ortkathen bis Bunthaus betreffen, welche nunmehr auf Grund der gleichzeitig vom Reich mit Preußen abgeschlossenen Vereinbarung in preußische Verwaltung übergeht. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die in der Norderelbe vor den preußischen Ufern der Insel Wilhelmsburg und vor Altona gelegenen Wasserflächen in gleicher Weise in die hamburgische Verwaltung übergegangen sind, wie dies für die Wasserflächen in der Unterelbe vor Altona bis Blankenese im Zusatzvertrag geregelt ist.
3. Die Ziffer 2 der Bestimmungen des Zusatzvertrags zu §§ 11 und 12 erhält folgende neue Fassung:
Die Vereinbarungen nach § 30 finden auch auf diesen Nachtrag entsprechende Anwendung.