Gesetze / Bundeswasserstraßenausbaugesetz

WaStrAbG

§ 6

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

§ 5