Gesetze / Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung
WaStrBAV§ 2 Benutzungsverbot
(1) Es ist verboten
zu benutzen (Benutzungsverbot). Ausgenommen von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege mit Fahrrädern. Handlungen im Sinne des Satzes 2 geschehen jeweils auf eigene Gefahr.
(2) Soweit der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße gefährdet wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2
verboten werden.
(3) Das Benutzungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 kann durch ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage kenntlich gemacht werden. Erfolgt eine Kenntlichmachung nach Satz 1, ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage ein weiteres Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen, soweit nicht Absatz 2 anzuwenden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Betriebswege frei für Radfahrer auf eigene Gefahr“ anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift „Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger auf eigene Gefahr“ anzubringen.
(4) Die Fahrgeschwindigkeit auf den Betriebswegen ist den Wegeverhältnissen anzupassen.