Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
WaStrVermRG§ 7
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.
Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
WaStrVermRGDingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.