Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen

WaStrVermRG

§ 9

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 8 § 10