Gesetze / Kostenverordnung zum Waffengesetz
WaffV 4§ 7
Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.