Gesetze / Kostenverordnung zum Waffengesetz

WaffV 4

§ 7

Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.

§ 6 § 8