Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
WahlO Post 2002§ 2
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.