Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen

WahlO Post 2002

§ 2

Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 1 § 3