Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldbefahrungsverordnung

WaldBefV

§ 3 Verfahren

(1) Beabsichtigt die untere Forstbehörde die Gestattung nach § 16 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zu untersagen oder einzuschränken, so teilt sie dies dem Gestattungsgeber und dem Gestattungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Gestattung mit.

(2) Die Einschränkungs- oder Untersagungsverfügung ergeht unter Angabe von Gründen. Sie legt auch dar, inwieweit beziehungsweise ob von der erteilten Gestattung noch Gebrauch gemacht werden darf.

§ 2 § 4