Gesetze / Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs
WalfÜbkGArt 3
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist für die Durchführung von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände zuständig.