Gesetze / Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

WasKwV

§ 6 Gewerbesteuer

(1) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die steuerbegünstigten Anlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) (weggefallen)

§ 5 § 7