Gesetze / Zweite Wassersicherstellungsverordnung

WasSV 2

§ 2 Allgemeine Anforderungen

Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 1 § 3