Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz

WasSiG

§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 35 § 37