Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 36 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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WasSiGDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.