Gesetze / Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

WasVersStatV

§ 2

Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:

1.
In der öffentlichen Wasserversorgung
a)
die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,
b)
die Abgabe von Wasser,
c)
die Zahl der versorgten Einwohner;
2.
im öffentlichen Abwasserwesen
a)
den Abwasseranfall,
b)
die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,
c)
die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
§ 1 § 3