Gesetze / Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
WasserstoffBG§ 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.