Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 10 Zusätzliche Pflichten (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.
(2) Über die Merkzeichen für
ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt
(3) Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt.